1909: Pensionsordnung
§ 1.
Schüler des Königl. Realgymnasiums und der Höheren Landwirtschaftsschule dürfen nur in solchen Familien als Pensionäre untergebracht werden, die sich in jeder Beziehung eines guten Rufes erfreuen und durch ihre Bildung und Gewissenhaftigkeit zu der Erwartung berechtigen, daß sie sich der Erziehung und Pflege der ihnen Anvertrauten mit Hingebung und Verständnis widmen werden. Die Einrichtung eines Pensionates kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Rektors erfolgen. Nur in den so zugelassenen Pensionaten dürfen auswärtige Schüler untergebracht werden.
Zur Wahl einer Unterkunft (Voll- oder Tagespension) für einen Schüler ist vor dem Abschluß des Pensionsvertrages die Genehmigung des Rektors einzuholen, und jeder Wechsel der Pension ist noch vor dem Abschlusse mit dem Pensionsgeber zur Genehmigung anzuzeigen.
Die Schüler sollen in einer Pension nicht bloß Unterkunft, sondern auch Aufsicht und Pflege, wie im Eltcrnhause, finden und sittliche und geistige Förderung erfahren. Daher liegt es ihren Pflegern auch ob, sie zum Besuche des Gottesdienstes anzuhalten.
§ 2.
An keiner Stelle sollen mehr als 6 Vollpensionäre und im ganzen mit Einschluß von Tagespensionären nicht mehr als 8 Schüler Aufnahme finden. Von dieser Bestimmung kann der Rektor in besonderen Fällen nach Anhörung des Schularztes Befreiung erteilen. Andere junge Leute als Untermieter aufzunehmen ist nicht gestattet.
§ 3.
Die Aufnahme eines Schülers in eine Pension hängt außer von der Genehmigung des Rektors von dem Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen Pensionsgeber und Pensionsnehmer ab. Dieser Vertrag ist dem Rektor auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Wird einem Schüler von Seiten des Rektors aus erziehlichen Gründen ein Wechsel der Pension vor dem vertragsmäßigen Kündigungstermin vorgeschrieben, so hat der bisherige Pensionsgeber auf weitere Ansprüche als den Pensionsbetrag für die laufende Vertragszeit zu verzichten.
§ 4.
Die Pensionsinhaber sind verpflichtet, sowohl gute Kost, helle Arbeits- und gesunde Schlafräume zu bieten, als auch für gewissenhafte und vollständige Anfertigung der von der Schule vorgeschriebenen häuslichen Arbeiten, nötigenfalls durch Festsetzung bestimmter Arbeitszeiten besorgt zu sein. Sie dürfen nicht dulden, daß die Schüler über die durch die Schulordnung festgesetzten Zeiten ausbleiben oder ihre Zeit mit unpassender Lektüre oder ungeeigneten Zerstreuungen verbringen. Sie sind dafür verantwortlich, daß keiner ihrer Pensionäre nächtlicherweile die Wohnung verläßt, sowie daß die Zeit der Nachtruhe nicht durch Arbeiten beeinträchtigt wird.
Von Ungebührlichkeiten oder Verstößen ihrer Pfleglinge gegen die Schulordnung haben die Pensionsvorsteher dem Klassenlehrer oder Rektor in jedem Falle unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 5.
Die Schlafräume und womöglich auch die Arbeitsräume der Schüler müssen innerhalb des Verschlusses der Wohnung der Familie liegen. Sie sind der Revision durch den Schularzt unterworfen und diesem auf Verlangen zur Besichtigung zugänglich zu machen.
§ 6.
Taschengeld sollen die Schüler nur aus der Hand des Pensionsvorstandes erhalten; sie haben diesem über die Verwendung Rechnung abzulegen.
Wenn Eltern wünschen, daß ihre Söhne in bestimmten Geschäften Waren auf Rechnung entnehmen, so darf dies in jedem einzelnen Falle nur mit Vorwissen des Pensionsvorstehers geschehen. Dazu empfehlen sich Beibücher, in die der Pensionsinhaber jedesmal seinen Vermerk einträgt. Es ist streng darauf zu achten, daß die Schüler keinerlei Schulden machen.
§ 7.
Um eine stete Verbindung mit der Schule zu sichern, wird jedes Pensionat einem Lehrer der Anstalt zur Beaufsichtigung überwiesen.
Pensionsgeber und Pensionsnehmer sind den vorstehenden Bestimmungen unterworfen. Wenn ein Pensionat diese Bedingungen nicht erfüllt, kann es vom Rektor aufgehoben werden.