1909: Schulordnung

des Königlichen Realgymnasiums und der Höheren Landwirtschaftsschule zu Döbeln

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.
Jeder Schüler verpflichtet sich bei seinem Eintritt in die Anstalt
zu Gehorsam, Wahrhaftigkeit und ehrerbietigem Verhalten gegenüber allen Lehrern der Schule;
zu Verträglichkeit und Kameradschaftlichkeit gegenüber seinen Mitschülern;
zu ehrenhaftem und wohlgesittetem Betragen in und außerhalb der Schule;
zu gewissenhafter Benutzung des Unterrichts und treuem häuslichen Fleiß.

§ 2.
Im Verkehr der Schüler untereinander ist jede Art von Beeinträchtigung, Bedrückung oder Einschüchterung eines Mitschülers streng untersagt. Jede Art von Selbsthilfe ist verboten.
Schüler, die nachweislich einen verderblichen Einfluß auf ihre Mitschüler ausüben, werden unter Umständen von der Schule entfernt.

§ 3.
Das Borgen und Verborgen von Geld ist den Schülern untersagt. Das Entnehmen von Waren auf Rechnung ist nur auf ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vaters, Vormundes oder Pensionsvorstehers gestattet.
Gebrauchte, noch gut verwendbare Bücher dürfen von anderen Schülern nur mit Genehmigung des Klassenlehrers gekauft oder umgetauscht werden.

§ 4.
Geldsammlungen in der Schule bedürfen der Genehmigung des Rektors.

§ 5.
Krankheiten sind im Laufe des Tages, an dem die Versäumnis eintritt, durch ein Zeugnis der Eltern oder der Pensionsvorsteher zur Anzeige zu bringen. Dieses ist unverschlossen in die betreffende Klasse zu schicken.

§ 6.
Befreiung von einer einzelnen Lehrstunde ist bei dem betreffenden Lehrer zu erbitten; zur Beurlaubung auf mehrere Stunden oder Schultage bedarf es eines an den Rektor zu richtenden schriftlichen Gesuches der Eltern oder ihres Vertreters. Außer bei Krankheiten oder notwendiger Erholungskur kann längere Beurlaubung nur in besonderen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Fällen erteilt werden.

§ 7.
Will ein Schüler in unterrichtsfreier Zeit einen bis zum nächsten Tage dauernden Besuch auswärts machen, so hat er mit schriftlichem Gesuche die Erlaubnis des Klassenlehrers einzuholen. Kein Schüler darf ohne solche Erlaubnis die Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.

§ 8.
Glaubt ein Schüler, daß ihm von einem Lehrer Unrecht geschehen sei, so hat er in dessen Wohnung, und zwar stets im Tone der Bescheidenheit, seine Rechtfertigung anzubringen. Erst hiernach ist es ihm gestattet, der Vermittlung halber sich an den Rektor zu wenden.
Streng untersagt ist jede Art von Einrede oder Widerspruch in Gegenwart anderer Schüler.
Verhalten außerhalb der Schule

§ 9.
Schüler von auswärts müssen in den von der Anstalt erlaubten und beaufsichtigten Pensionen untergebracht werden; sie sind ihren Pflegern gegenüber zu Gehorsam und wohlgesittetem Betragen verpflichtet.
Die Wahl der Pension unterliegt der Genehmigung des Rektors, die vor dem Vertragsabschlusse einzuholen ist. (Siehe die besonderen Bestimmungen)

§ 10.
Zur Erledigung der häuslichen Arbeiten haben die Schüler geeignete und ausreichende Zeit, soweit angängig bei Tage, zu verwenden. Abendliche Arbeit soll nicht bis zur Beeinträchtigung der Schlafenszeit ausgedehnt werden.
Die außer der Unterrichtszeit verbleibenden und von häuslicher Arbeit nicht in Anspruch genommenen Stunden sollen als Freizeit zu zweckmäßiger Erholung dienen.
Sind in einer Pension bestimmte Stunden als Arbeitszeit festgesetzt, so müssen diese genau und unweigerlich eingehalten werden.

§ 11.
Im Sommer dürfen die Schüler nach 9 Uhr, im April, September und im Winterhalbjahr nach 7 Uhr nicht mehr außerhalb ihrer Wohnung sein, außer in Begleitung ihrer Eltern und Pensionsvorsteher oder mit Erlaubnis des Klassenlehrers. Ausnahmen werden nur durch besonders dringliche Umstände entschuldigt, dem Klassenlehrer ist davon nachträglich Mitteilung zu machen. Nur den Oberklassen ist eine weitergehende Erlaubnis gewährt (s. § 14).

§ 12.
Allen Schülern der unteren und mittleren Klassen bis Obertertia und Landwirtschaftsklasse II einschließlich ist das Rauchen unbedingt verboten. Den anderen Schülern ist es gestattet unter der Voraussetzung der Erlaubnis ihrer Eltern und Pensionsvorsteher, jedoch nicht auf den Straßen. Ebenso wird von dem Taktgefühl dieser Schüler erwartet, daß sie in öffentlichen Räumen in Gegenwart von Lehrern der Anstalt das Rauchen unterlassen, sofern ihnen nicht ausdrücklich die Erlaubnis dazu gewährt wird.

§ 13.
Den Schülern der unteren und mittleren Klassen (Sexta bis Untersekunda, beziehentlich Landwirtschaftsklasse I einschließlich) ist der Besuch von Schankwirtschaften und Konditoreien innerhalb der Stadt untersagt, außer wenn sie sich in Begleitung der Eltern oder Pensionsvorsteher befinden. Es ist ihnen gestattet, bei Spaziergängen auf kurze Zeit in Restaurationen außerhalb der Stadt einzukehren, jedoch nur in solchen, die von guter Gesellschaft besucht werden. Das öftere, gewohnheitsmäßige und massenhafte Einkehren in ein und demselben Wirtshause ist untersagt. Der Aufenthalt in Zimmern, die von dem eigentlichen Gastzimmer abgesondert liegen, ist ebenfalls verboten.

§ 14.
Es ist den Schülern der drei obersten Klassen (Oberprima bis Obersekunda) gestattet, an drei Abenden der Woche bestimmte Gastwirtschaften zu besuchen. Die Benutzung eines abgesondert liegenden Gastzimmers und das Kartenspielen ist untersagt. Spätestens um 10 Uhr müssen auch diese Schüler in ihrer Wohnung eingetroffen sein. Gasthäuser und Abende werden am Anfange jedes Halbjahres bekannt gegeben.

§ 15.
Die Beteiligung an öffentlichen Tanzvergnügen ist untersagt. Zur Teilnahme an Bällen und Tanzkränzchen in Gesellschaften oder Familien ist in jedem Falle die Genehmigung des Klassenlehrers und des Rektors, zum Besuche des Theaters, sowie aller Vorträge, Aufführungen und Schaustellungen die Erlaubnis des Klassenlehrers erforderlich.

§ 16.
Den Teilnehmern an den vom Lehrerkollegium genehmigten Schülervereinen wird bei ihren Zusammenkünften ein taktvolles Verhalten ganz besonders zur Pflicht gemacht; sie haben alles zu vermeiden, was das Bestehen des Vereins in Frage stellen könnte.

§ 17.
Die Teilnahme an Verbindungen zieht sofortige Entlassung nach sich.

§ 18.
Die Teilnahme an geschlossenen Gesellschaften, an politischen Vereinen oder Versammlungen ist den Schülern verboten.
Kein Schüler darf ohne Genehmigung des Rektors an einer außerhalb des Familienkreises stattfindenden Aufführung mitwirken, noch mit einem Vortrag oder einer Drucksache an die Öffentlichkeit treten.

§ 19.
Nur mit Genehmigung des Klassenlehrers darf ein Schüler Privatunterricht geben oder nehmen.
Verhalten in der Schule

§ 20.
Die Schüler haben erst 5 Minuten vor der ersten Unterrichtsstunde des Morgens und des Nachmittags in das Schulhaus einzutreten. Mit Ausnahme der die Aufsicht führenden Primaner (Inspektoren) darf niemand ohne Genehmigung des Lehrers eine andere Klasse als die seine betreten.

§ 21.
Vor und nach den Unterrichtsstunden haben die Schüler alles ungebührlich laute Wesen und zwecklose Umherlaufen zu unterlassen.

§ 22.
Während der größeren Pausen haben sich alle Schüler, soweit es das Wetter gestattet, im Schulhofe aufzuhalten. Das Betreten anderer Teile des Grundstückes, insbesondere der Gartenanlagen, ist verboten. Nur mit Erlaubnis eines Lehrers darf ein Schüler während der Zwischenzeit das Schulgrundstück verlassen.

§ 23.
Nach Schluß des Unterrichts haben die Schüler alsbald Klassen und Haus zu verlassen. Außerhalb der Unterrichtszeit sollen sie die Schulräume nicht betreten.

§ 24.
Die vorgeschriebenen Schulbücher müssen eingebunden und mit dem Namen des Eigentümers versehen sein. Sie sind in gutem Zustande zu erhalten, je nach Bedarf regelmäßig mitzubringen und dürfen nicht im Klassenzimmer über Mittag oder Nacht zurückgelassen werden. Ausgeschriebene Hefte sind auf Verlangen an den das Fach vertretenden Lehrer abzuliefern.

§ 25.
Die Schüler haben alles zu unterlassen, wodurch die Sauberkeit in Schulzimmern, auf Gängen, Treppen und im Schulhofe beeinträchtigt wird, insbesondere dürfen Papierstücke, Brot- und Obstreste nicht auf den Fußboden, sondern nur in die dafür bestimmten Kästen oder Körbe geworfen werden.

§ 26.
Mit Absicht oder durch Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden am Eigentum der Schule sind auf Kosten des Urhebers oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Kosten der Klasse zu ersetzen. Die Urheber mutwilliger Beschädigungen haben noch besondere Bestrafung zu erwarten.

§ 27.
In Abwesenheit des Lehrers hat in der Klasse der Primus über Ruhe, Ordnung und Reinhaltung des Zimmers zu wachen; seinen Weisungen ist Folge zu leisten.

§ 28.
Den Anweisungen der aufsichtführenden Primaner haben alle Schüler willigen Gehorsam zu leisten. Fühlt sich ein Schüler durch eine Verfügung des Inspektors beeinträchtigt, so kann er bei dem die Oberaufsicht führenden Lehrer in geziemender Weise Beschwerde führen.
Jede Widersetzlichkeit wird streng bestraft.

§ 29.
Das Schulgeld ist an den hierzu angesetzten Terminen pünktlich vierteljährlich im voraus zu entrichten.*) Bleibt ein Schüler länger als 8 Tage mit der Zahlung im Rückstande, so erfolgt eine Erinnerung auf Kosten des Schuldners unter Einräumung einer 14tägigen Zahlungsfrist. Hat auch diese Erinnerung keine Folge, so muß noch vor Ende des laufenden Vierteljahres dem Ministerium Anzeige erstattet werden.
Beabsichtigt ein Schüler von der Anstalt abzugehen, so ist hiervon außer dem Rektor auch der Kassenverwaltung Anzeige zu machen.
Vor Empfang des Abgangs- oder Reifezeugnisses hat der Abgehende durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß er seinen Verpflichtungen gegen die Schulkasse, wie auch gegen die Schülerbibliothek nachgekommen ist.

*) Bei Einzahlungen durch die Post sind Porto und Bestellgeld vom Absender zu tragen.

Schulnamen des heutigen LGD

  • 1869 - 1878 Königliche Realschule I. Ordnung und landwirtschaftliche Abteilung
  • 1878 - 1884 Königliche Realschule I. Ordnung und Landwirtschaftsschule
  • 1884 - 1898 Königliches Realgymnasium und Landwirtschaftsschule
  • 1898 - 1918 Königliches Realgymnasium und Höhere Landwirtschaftsschule
  • 1918 - 1938 Staatsrealgymnasium mit Höherer Landwirtschaftsschule (bis 1940)
  • 1938 - 1947 Staatliche Oberschule für Jungen
  • 1947 - 1959 Lessing-Oberschule
  • 1959 - 1992 Erweiterte Lessing-Oberschule Döbeln
  • seit 1992 G.-E.-Lessing-Gymnasium Döbeln
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